Elterninformationen

Arbeitsgemeinschaften und Förderkurse
In jedem Jahr werden Arbeitsgemeinschaften und Förderkurse angeboten, die die Interessen, Neigungen bzw. den individuellen Förderbedarf der Schüler auf vielfältige Weise berücksichtigen. Diese Veranstaltungen finden außerhalb der im Stundenplan ausgewiesenen Unterrichtszeit statt und sind generell freiwillig. Zensuren werden nicht erteilt. Möchte bzw. soll Ihr Kind an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Förderkurs teilnehmen, erfolgt nach der Möglichkeit eines „Schnupperkurses“ zu Beginn des Schuljahres die verbindliche Anmeldung für ein Schuljahr.

 

 

Arbeitsmittel
Um einen ordnungsgemäßen Unterricht abzusichern und ihrem Kind optimale Lernbedingungen zu ermöglichen, bitten wir Sie die von den Fachkonferenzen jeweils festgelegten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

 

Beurlaubung und Freistellungen vom Unterricht
Im Interesse eines geordneten Unterrichtsbetriebes können Schülern generell keine Urlaubsgenehmigungen aus touristischen Gründen außerhalb der Ferien erteilt werden können.

In begründeten Ausnahmefällen beachten Sie bitte:
Beurlaubung heißt: - ausschließlich Freistellung vom Unterricht.
Beurlaubung heißt nicht: - Befreiung von der Anfertigung der Hausaufgaben,
- heißt nicht Befreiung von der Stoffaneignung des durch
die Beurlaubung nicht wahrgenommenen Unterrichts,
- heißt nicht Freistellung von Leistungsnachweisen
nach der Beurlaubung.

Für Klassenarbeiten, die im Freistellungszeitraum einer genehmigten Beurlaubung geschrieben worden sind, vereinbart der Schüler innerhalb einer Woche nach Rückkehr in die Schule mit dem Fachlehrer einen Nachschreibetermin.
Beurlaubung kann nur mit Einverständnis der Schulleitung erfolgen.
Bitte stellen Sie mindestens 10 Tage vor dem gewünschten Freistellungstermin über den Klassenleiter einen Antrag auf Beurlaubung.
Das entsprechende Formular erhalten Sie im Sekretariat der Schule.

 

 

Erziehungs- und Sorgerecht
Im Verlaufe der Schulzeit treffen Sie als Eltern wesentliche schulische Entscheidungen für Ihr minderjähriges Kind. Verwaltungsakte in schulischen Angelegenheiten müssen von beiden sorgeberechtigten Elternteilen in gegenseitigem Einvernehmen entschieden und unterschrieben werden. Bei getrennt lebenden Eltern sind wir verpflichtet entsprechende Erklärungen und Anträge an beide Sorgeberechtigte zu adressieren.
Daher möchten wir Sie bitten, bei Veränderungen des Erziehungs- und Sorgerechts die Schule umgehend zu informieren.
Ein Formular über die Veränderungen des Erziehungs- und Sorgerechts finden Sie als PDF-Datei.

Möchten Sie, dass ein Elternteil den anderen zur Abgabe von Erklärungen und Entgegennahme von Entscheidungen bevollmächtigt, bitten wir um eine schriftliche Bevollmächtigung.
Ein Formular zur Bevollmächtigung finden Sie als PDF-Datei.

Die erfassten Daten werden nur für die oben genannten Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

 

 

Erziehungsmaßnahmen
seit einigen Jahren gibt es an unserer Schule Schüler, die wiederholt gegen die Haus- bzw. Schulordnung verstoßen, indem sie auf dem Schulhof unerlaubt rauchen oder das Schulgelände verlassen. Da bisher weder durch Belehrungen noch durch Gespräche eine Einsicht durch die Betroffenen erreicht wurde und dadurch eine Zunahme der Verstöße durch Nachahmungshandlung anderer, vor allem jüngerer Schüler, beobachtet werden konnte, erweist es sich als notwendig, Erziehungsmittel anzuwenden, um die uns anvertraute allgemeine Sicherheit, Gesundheit und Obhut aller Schüler unserer Schule zu gewährleisten. Deshalb hat die Gesamtkonferenz vom 7. November 2002 folgende Erziehungsmaßnahmen beschlossen:

Bei einmaligem Verstoß: Abschreiben der Hausordnung
Bei wiederholtem Verstoß:
einstündige gemeinnützige Arbeit im Schulbereich unter Aufsicht einer Lehrkraft bzw. pädagogischen Mitarbeiterin

Gemäß § 27 (1), Pkt. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Gesamtkonferenz kompetent diese Entscheidung zu treffen.

 

 

Fächerübergreifende Angebote
Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache (Französisch) belegen, nehmen an einem fächerübergreifenden Angebot (FÜA) teil. Diese Angebote haben einen Umfang von zwei Wochenstunden. Die erteilten Noten fließen in ein entsprechendes Fach mit ein.

 

 

Fahrradfahrer
Schüler. die berechtigt sind mit dem Fahrrad zur Schule zu kommen, erhalten im Sekretariat einen Schlüssel für den abschließbaren Fahrradständer gegen eine Kaution von 5 €.
Sie sind verpflichtet, den Fahrradständer zu verschließen. Der abschließbare Fahrradständer entbindet sie nicht von der Pflicht, ihr Fahrrad durch ein geeignetes Schloss vor Diebstahl zu sichern. Die Schule haftet nicht für den Diebstahl oder die Beschädigung des Fahrrads.
Das Fahren auf dem Schulgelände ist untersagt.

 

 

Ferien und bewegliche Ferientage
Die Ferientermine für das Land Sachsen-Anhalt sind durch das Kultusministerium verbindlich festgelegt worden. Darüber hinaus wird für jedes Schuljahr die Anzahl der beweglichen Ferientage bestimmt, deren Termine durch die erste Gesamtkonferenz eines Schuljahres festgelegt werden. Eine Übersicht über die Ferien für das Schuljahr 2018/2019 finden Sie hier: Schulferien

 

 

Haftpflichtversicherung
Jeder Schüler hat grundsätzlich auf seine persönlichen Dinge selbst zu achten.
Eine Haftpflichtversicherung für Schäden am persönlichen Eigentum der Schüler gibt es nicht. Wertsachen, Geld und elektronische Geräte sollten daher nicht mit in die Schule gebracht werden.
Schäden, die von Schülern an kommunalem oder persönlichem Eigentum an Dritte verursacht werden, sind von dem Verursacher bzw. Erziehungsberechtigten selbst zu zahlen.
Wir empfehlen Ihnen, eine persönliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

Hitzefrei
Hitzefrei bedeutet nicht Unterrichtsausfall. Sollte der Unterricht durch lang anhaltende Hitzeperioden nicht mehr zumutbar sein, wird im Regelfall nach einem Stundenplan mit verkürzten Stunden unterrichtet. Die Regelungen zum dadurch bedingten früheren Verlassen der Schule finden Sie unter der Rubrik Unterrichtsausfall.

 

 

Infektionsschutzgesetz
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen mit Komplikationen zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

 

 

Krankheit meines Kindes
Sollte Ihr Kind aufgrund von Krankheit nicht die Schule besuchen können, beachten Sie bitte folgende Verfahrensweise.

 

1. Bei Fehlen Ihres Kindes muss am gleichen Tag eine Information durch die Erziehungsberechtigten (auch telefonisch) vorliegen.


2. Wenn kein Krankenschein eingereicht wurde, ist für die gesamte Fehlzeit (einschließlich des vorzeitigen Verlassens der Schule) eine schriftliche Entschuldigung innerhalb der ersten drei Tage nach Rückkehr Ihres Kindes vorzulegen. Ansonsten werden Fehlstunden und Fehltage als unentschuldigt geführt.


3. Das vorzeitige Verlassen der Schule wegen Krankheit kann von uns nur genehmigt werden, wenn durch einen Anruf bei Ihnen oder bei einer von Ihnen bevollmächtigen Person, deren Telefonnummer Sie uns am Schuljahresanfang mitgeteilt haben, die Erlaubnis dazu erteilt wird. Selbstverständlich können Sie in einem solchen Falle auch Ihr Kind abholen. Eine Abmeldung des Kindes im Sekretariat mit einem Laufzettel ist in jedem Falle erforderlich.

 

 

Kunstunterricht
Die für den Kunstunterricht notwendigen Arbeits- und Verbrauchsmaterialien werden von der Schule zur Verfügung gestellt. Der Eigenanteil pro Kind beträgt 5,00 €, die am Schuljahresanfang zu entrichten sind. Das Geld wird ausschließlich für den Kunstunterricht verwendet. Die Materialien können im Großeinkauf kostengünstiger erworben werden und in vielen Fällen von mehreren Schülern verwendet werden, sodass Sie Kosten sparen und der Kunstunterricht in jedem Falle für alle Kinder abgesichert ist, da kein Schüler die geforderten Arbeits- und Verbrauchsmittel vergessen kann.

 

 

Lernmittel
Nach § 43 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind die Erziehungsberechtigten für die zweckentsprechende Ausstattung ihrer Kinder mit Lernmitteln verantwortlich.
Schulbücher ermöglichen eine individuelle Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Mit ihrer Hilfe können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht in den einzelnen Fächern besser folgen, ihn nacharbeiten oder auch bestimmte Lerninhalte selbst erarbeiten. Sorgeberechtigte sind deshalb gut beraten, Schulbücher als persönliches Eigentum anzuschaffen.
Daneben besteht in Sachsen-Anhalt aber auch die Möglichkeit der Ausleihe von Schulbüchern gegen Entrichtung einer Leistungsgebühr (Leihgebühr). Die Leistungsgebühr wird grundsätzlich entsprechend der Anzahl der entliehenen Bücher erhoben. Sie beträgt 3 Euro pro Buch und pro Jahr.
Kinder und Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung in stationärer Form durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) geleistet wird, Empfänger von Leistungen nach der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zahlen eine verminderte Gebühr in Höhe von 1 Euro pro Buch und pro Jahr.
Für Mehrkinderfamilien reduziert sich die Leistungsgebühr ab dem dritten schulpflichtigen Kind auf 2 Euro und ab dem fünften schulpflichtigen Kind auf 1 Euro pro Buch und pro Jahr.
Zur Feststellung des Anspruches auf verringerte Leistungsgebühren werden Selbstauskünfte verlangt.
Bei Schulwechsel innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt oder Umzug in ein anderes Land werden bereits entrichtete Leistungsgebühren zurückerstattet, sofern die Leistung (Empfang der ausleihbaren Lernmittel) noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Die Entrichtung der Leihgebühr wird mit Abgabe der Bestellliste und des Formblattes zur Entrichtung verminderter Leistungsgebühren am Ende des vorhergehenden Schuljahres fällig und erfolgt durch Überweisung auf das Schulkonto möglich.
Bitte beachten Sie beim Ausfüllen Ihrer persönlichen Bestellliste die dazu gegebenen Hinweise und Erläuterungen. Ihre Klassenleiterin oder Ihr Klassenleiter wird Sie im Bedarfsfall gern beraten.

 

 

Mittagessen
Das Mittagessen wird nach der 6. Stunde im Essenraum der Schule eingenommen. Die Versorgung erfolgt durch die Firma Salzlandküche (ehem. RiRo) Staßfurt.
Die Schüler können eine Woche im Voraus zwischen drei Wahlessen pro Tag entscheiden, dabei wird jeweils ein vegetarisches Gericht angeboten. Die Bestellung und Bezahlung erfolgt in der jeweiligen Vorwoche direkt beim Essenanbieter Online, per Telefon oder über den Speiseplan in Papierform.
Die aktuellen Preise gibt die Firma Salzlandküche (ehem. RiRo) bekannt.

 

 

Projekttage und -wochen
Projekttage und -wochen sind Pflichtprojekte, die auf auf Schulebene, Klassenstufe oder Klassenebene stattfinden.
Sie gehören zur Unterrichtszeit und sind zensierbar.

 

 

Raucher
Entsprechend dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Sachsen-Anhalt am 01.01.2008 ist das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände (Gebäude und Schulhöfe) nicht gestattet. Bei Verstößen werden geeignete Maßnahmen ergriffen. Außerdem ist der gesamte Fußweg vor dem Schulhof zum Schutz jüngerer Schüler und der Passanten zur Kindestagesstätte Nichtraucherzone.

 

 

Schließfächer

Ein Schulschließfach erleichtert die schwere Schultasche und dient der sicheren Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen. Auch an unserer Schule gibt es die Möglichkeit, ein Schließfach der Firma Mietra gegen eine Gebühr zu mieten. Anmeldung, Service und Kündigung können direkt im Internet abgewickelt werden.

Sie haben Interesse an einem Schulschließfach für Ihr Kind? Hier geht’s zur Anmeldung:   Schließfach mieten

 


Schulbücher
siehe Lernmittel

 

 

Information zur Durchführung des Sportunterrichts

Der Sportunterricht ist ein verbindliches Unterrichtsfach der Stundentafel. Aus hygienischen und Sicherheitsgründen möchten wir auf die Notwendigkeit der Einhaltung ´folgender Regeln hinweisen:
1. Es sind Sportsachen zu tragen und Sportschuhe gesondert für die Turnhalle mitzubringen.
2. Schmuck ist vollständig abzulegen. Haare ab Schulterlänge werden zusammengebunden. Wird dies nicht beachtet, können die Schüler zur Vorbeugung von Verletzungen nicht am Unterrichtteilnehmen.
Eltern können den Sportlehrer durch eventuelle Schreiben nicht von seiner Verantwortung entbinden. Sollten Schüler wegen vergessener Sportsachen oder Tragen von Schmuck nicht an Leistungskontrollen teilnehmen können, erhalten sie die Note 6.
3. Befreiungen vom Sport sind keine Unterrichtsbefreiungen. Die Schüler erscheinen zum Unterricht (Techniken, Spielregeln).

 

 

Termine für Gespräche mit Klassenleitern/Fachlehrern/Schulleitung

Gespräche mit Eltern sind uns sehr wichtig und sollen daher nicht zwischen Tür und Angel stattfinden. Daher bitten wir Sie, Termine für Gespräche vorher anzumelden, da sowohl Lehrer als auch Schulleitung einen festen Terminplan haben und nicht zu jeder Zeit zur Verfügung stehen können. Dafür gibt es einen Terminvergabezettel (TVZ) als pdf-Datei, der über den Klassenleiter einzureichen ist. Außerdem bitten wir Sie, bei Fragen und Problemen zunächst eine Klärung über den Klassenleiter bzw. den Fachlehrer zu erreichen. Sollte keine Lösung gefunden werden, ist auch ein Gespräch mit der Schulleitung möglich.

 

Unterrichtsausfall
Unterrichtsausfall ist auch bei bester Planung leider nicht zu vermeiden.
Sollten Sie uns am Schuljahrsbeginn Ihre Zustimmung gegeben haben, darf Ihr Kind bei Unterrichtsausfall und Hitzefrei nach Hause bzw. zu Mitschülern gehen. Ansonsten bemühen wir uns um eine angemessene Betreuung, können diese aber bei Personalmangel nicht garantieren.

 

 

 

Unterrichtszeiten
Um den Unterricht ordnungsgemäß beginnen zu können, haben alle Schüler spätestens zum ersten Klingelzeichen 5 Minuten vor dem Unterricht zu erscheinen. Sie gehen unverzüglich in ihre Klassenräume, um ihre Arbeitsmaterialien auszupacken und sich auf den Unterricht vorzubereiten.
Für Fahrschüler wird vor dem Unterricht bei ungünstigen Wetterbedingungen ein beaufsichtigter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt. Die Unterrichtszeiten sind mit der Personen-Nahverkehrs-GmbH so abgestimmt worden, dass kein Kind zu früh oder zu spät zum Unterricht erscheint.
Schüler aus dem unmittelbaren Einzugsbereich erscheinen frühestens 10 Minuten vor dem Unterricht, da für sie vor dem Unterricht keine Aufsichts- und Aufenthaltsmöglichkeit besteht.
Die Pausenordnung sieht vor, dass die Schüler nach der ersten und der dritten Stunde für 15 Minuten das Schulgebäude verlassen. Bei Regen wird abgeklingelt, das heißt, alle Schüler suchen unverzüglich den Raum der nachfolgenden Stunde auf, in dem sie durch die nachfolgende Lehrkraft beaufsichtigt werden.
Nach der 6. Stunde ist eine 30-minütige Mittagspause.
Bei lang anhaltender Hitze findet verkürzter Unterricht statt. Regelungen dazu finden Sie unter der Rubrik Hitzefrei.

 

 

Verhalten im Computerkabinett
Die Möglichkeit im Unterricht mit modernster Computertechnik zu arbeiten erfordert von allen Schülerinnen und Schülern die strikte Beachtung gesetzlich festgelegter und pädagogisch begründeter Regeln. Die Missachtung dieser Regeln führt zum Ausschluss von der Arbeit im Computerraum und kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Ihr Kind ist über das Verhalten im Computerraum aktenkundig belehrt worden.

 

 

Verlust des Fahrausweises
Sollte Ihr Kind seinen gültigen Fahrausweis verloren haben, teilen Sie uns dies bitte im Sekretariat mit. Bis zur Aushändigung eines neuen Fahrausweises bekommt Ihr Kind einen provisorischen Fahrausweis ausgehändigt. Der Ersatzfahrausweis kostet 8 € und ist durch den Schüler oder seine Erziehungsberechtigten persönlich beim Kraftverkehr abzuholen.

 

 

Wandertage
Wandertage bzw. Wanderfahrten unterliegen der Teilnahmepflicht.
Die Eltern entscheiden über die Höhe der zumutbaren Beträge für die Finanzierung und erklären schriftlich ihr Einverständnis für die Durchführung des Wandertages bzw. der Wanderfahrt.
Die Höchstbeträge für die jeweiligen Klassenstufen wurden durch die Gesamtkonferenz festgelegt.
Sollte ein Schüler oder eine Schülerin nicht am Wandertag oder der Wanderfahrt teilnehmen können, besucht er /sie in dieser Zeit den Unterricht einer zugewiesenen Klasse. Ein Fernbleiben ist nur im Krankheitsfalle statthaft.




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